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Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis

Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.

Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.

Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn

  • die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
  • die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
  • der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
  • die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)

§ 15 GastG

Zuständige Stelle(n)

Adresse Kirchspielsweg 6
25746 Heide

  • Parkplätze vor, neben und hinter dem Amtsgebäude (Anzahl: 12)
  • Behindertenparkplatz: Parkplätze direkt vor dem Haupteingang (Anzahl: 2)
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht

Postanschrift 25731 Heide

Öffnungszeiten

Mo. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Di. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Mi. 08:00-12:00 Uhr
Do. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr