Direkt zum Hauptinhalt springen Direkt zum Seitenfuß springen

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Eine Beglaubigung bestätigt z. B. die Übereinstimmung von Kopie und Original.

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:

  • sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
  • wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
  • die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird,

sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
  • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Welche Gebühren fallen an?

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Rechtsgrundlage

§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Was sollte ich noch wissen?

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).
  • Personenstandsurkunden ( Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden.
    Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunde für die Verwendung im Ausland benötigt wird. (Apostille /Legalisation).
    Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.

Zuständige Stelle(n)

Ansprechpartner

Eylül Enginkaya 0481 605-52
eyluel.enginkaya@amt-heider-umland.de

Georgius 0481 605-53
georgius@amt-heider-umland.de

Adresse Kirchspielsweg 6
25746 Heide

  • Parkplätze vor, neben und hinter dem Amtsgebäude (Anzahl: 12)
  • Behindertenparkplatz: Parkplätze direkt vor dem Haupteingang (Anzahl: 2)
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht

Postanschrift 25731 Heide

Öffnungszeiten

Mo. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Di. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Mi. 08:00-12:00 Uhr
Do. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr